16.12.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
leider musste nun ein harter Lockdown beschlossen werden. Wir möchten Euch heute darüber informieren, welche wirtschaftlichen Hilfen durch die Regierung zur Verfügung gestellt werden und wie wir Euch hierbei wieder unterstützen.
1) Außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgrund Lockdown „light“ November und Dezemberhilfe
2) Überbrückungshilfe 2
3) Überbrückungshilfe 3
4) Novemberhilfe plus/ Dezemberhilfe plus für Lockdown ab 16.12.2020
5) Kurzarbeit die Zweite
6) KfW Kredite
1) Außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgrund Lockdown „light“ November und Dezemberhilfe
Für die von der ersten Schließungswelle vom 2.11.-10.1.2021 unmittelbar betroffenen Branchen ist eine sogenannte „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ als Schnellmaßnahme zur Verfügung gestellt worden
Anträge für den November wurden von uns schon gestellt bzw. können noch bis 31.1.2021 gestellt werden. Ab wann die Anträge für Dezember gestellt werden, ist noch offen.
Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern will der Bund 75 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahresmonat erstatten, bei größeren Firmen wird nach EU-Beihilferecht entschieden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben. (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-10-29-PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html?fbclid=IwAR1EuVAEUepeO0ELY4PSvDv85p6Ra61BEJPfZprNdfXi0TTAc5aFThPgXXc).
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe kann neben der Überbrückungshilfe 2 in Anspruch genommen werden, welche dann entsprechend gekürzt wird. Auch erhaltene KUG Zahlungen (siehe Punkt 4 unten) werden gegen die 75% gerechnet werden. Ebenso angerechnet werden durch das außer Haus Geschäft generierte Umsätze. Weitere Informationen über die Ausgestaltung und das Antragsverfahren können in den nachfolgenden Link oder auf unserer Homepage www.steuerfüchse.de nachgelesen werden. (FAQ November/Dezemberhilfe: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html?nn=1869828)
Wir möchten weiterhin darauf hinweisen, dass die Möglichkeit besteht, die vereinfachte Grundsicherung (Hartz 4) für selbständige zu beantragen. Wir empfehlen insbesondere Unternehmern, die durch die Schließung betroffen sind zu prüfen, ob eine Antragsstellung sinnvoll ist.
Informationen dazu: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Zu den betroffenen Branchen zählen:
Gastronomie
Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt ist weiter die Lieferung und Abholung von Essen
für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen. Bitte beachtet jedoch, dass der außer Haus Umsatz voraussichtlich auf die Förderung (75% des Umsatzes angerechnet wird und diese Hilfe somit
kürzt). Hierbei gilt eine Sonderregel für die Gastronomie.
Freizeit
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen,
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Gottesdienste bleiben erlaubt – unter Beachtung der
Hygieneregeln.
Sport
Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht
mehr trainieren. Individualsport, also etwa joggen gehen, ist weiter erlaubt – allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer
zugelassen.
Urlaub
Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen
dürfen keine Touristen mehr aufnehmen. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
Dienstleistungen
Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten sind weiter möglich.
Auch Friseure bleiben geöffnet. Industriebetriebe und Handwerk sollen ebenfalls geöffnet bleiben.
Supermärkte
Der Einzelhandel bleibt
geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter
Verkaufsfläche aufhält.
Die November- und Dezemberhilfe unterstützt diejenigen Betriebe, die von der Schließungsanordnung der Länder, die auf Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wurden. Regionale und lokale Schließungen werden hierbei nicht abgedeckt. Ein möglicher Zuschuss ist über die Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III oder die November- und Dezember plus-Hilfen möglich.
2) Überbrückungshilfe 2
Neben den oben aufgeführten nun durch den Lockdown erneut unmittelbar betroffenen Branchen gab es branchenunabhängig die Möglichkeit, bis zum 30.9. die sogenannte Überbrückungshilfe 1 durch uns beantragen zu lassen. Wie Ihr sicherlich bereits gehört habt, geht die Corona-Überbrückungshilfe in die 2. Phase. Der Förderzeitraum wurde um die Monate September bis Dezember 2020 verlängert.
Da bisher nur ein Bruchteil der bereitgestellten Mittel abgerufen wurden, werden die Antragsvoraussetzungen in der 2. Phase erleichtert.
Voraussetzung für die Förderung ist in der 2. Phase, dass in der ersten Stufe
ODER
Und in der zweiten Stufe
Ihr folgende Umsatzeinbrüche in den Monaten September bis Dezember 2020 gegenüber den Vergleichsmonaten im Vorjahr habt (Die Monate werden hier jeweils einzeln betrachtet):
Eine Begrenzung der Hilfe nach Mitarbeiterzahl findet nicht mehr statt.
Die Antragstellung muss wieder zwingend durch uns als
Steuerberater erfolgen. Wir orientieren uns hier von den Kosten her wieder an der Höhe der Überbrückungshilfe 1.
Gern können wir für Euch die Prüfung der einzelnen Stufen übernehmen. Das Auftragsformular hierzu findet Ihr wieder bei uns auf der Homepage oder Ihr sendet uns eine Mail/ruft uns an. Dann stellen
wir Euch dieses individuell zur Verfügung.
Eure Investition beträgt wieder:
100 EUR zzgl. Umsatzsteuer
(wird bei Antragsstellung angerechnet)
100 EUR zzgl. Umsatzsteuer
(wird bei Antragsstellung angerechnet)
Sollte sich nach Prüfung von Stufe 1 und Stufe 2 im Rahmen der Antragsstellung ergeben, dass sich eine Förderung doch nicht lohnen sollte, werden wir Euch darüber informieren und Eure Investition beträgt somit also maximal 200 EUR. Die Steuerberatungskosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe zählen erneut zu den förderfähigen UNGEDECKTEN Fixkosten. Die Höhe des Erstattungsanteils hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab. Gern könnt Ihr diese Prüfung auch schon selbst durchführen. Schickt uns dann die ausgefüllte Tabelle „Aufstellung der Umsätze und Fixkosten“ zusammen mit der Zusatzvereinbarung mit Eurer Mandantennummer im Betreff an die E-Mail Adresse ueberbrueckungshilfe@steuerfuechse-kiel.de.
Sollen wir Euch die Prüfungen vornehmen, ob Ihr die Voraussetzungen erfüllt, dann sendet uns bitte das Auftragsformular Überbrückungshilfe 2 unterschrieben zurück. Solltet Ihr keine Druckmöglichkeit haben, so informiert uns und wir stellen Euch die Auftragsformulare zur elektronischen Unterschrift bereit.
Für die vom erneuten Lockdown Betroffenen unter Euch empfehlen wir, mit der Antragsstellung der Überbrückungshilfe 2 noch zu warten, um unnötige Kosten zu vermeiden, bis die Rahmenbedingungen der Wirtschaftshilfe (siehe Punkt 1) und Überbrückungshilfe 3 (Siehe Punkt 3 weiter unten) feststehen. Es ist derzeit nämlich noch nicht klar, ob die Wirtschaftshilfe nur auf die Überbrückungshilfe angerechnet wird, oder komplett versagt wird, wenn beides beantragt wird.
3) Überbrückungshilfe 3
Die Überbrückungshilfe soll nach Auslauf der zweiten Phase im Dezember in eine Dritte Phase gehen. Der Förderzeitraum wird von Januar-Juni 2021 andauern. Genauere Informationen findet Ihr dann auf unserer Homepage www.steuerfüchse.de
4) Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus
Mit der Erweiterung der Überbrückungshilfe III auch auf die Monate November und Dezember, können von der Schließung direkt betroffene Unternehmen (beispielsweise der Einzelhandel und Friseure) die Überbrückungshilfe III für das November oder Dezember Fenster beantragen (November bzw. Dezemberhilfe-plus). Hierbei wird ein Fixkostenzuschuss ermöglicht, der bis maximal 500.000 EUR beantragt werden kann. Ebenfalls können Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die nicht direkt von der Schließung am 16.12.2020 betroffen sind aber einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% in den Monaten November und/oder Dezember 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten haben die Überbrückungshilfe III für das November oder Dezember Fenster beantragen (November bzw. Dezemberhilfe-plus).
Falls es zu verlängerten Schließungen im Januar und darüber hinaus kommen wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit zur Beantragung der Überbrückungshilfe III für direkt betroffene Unternehmen. Ebenso auch bei nicht direkt betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern die Möglichkeit zur Beantragung der Überbrückungshilfe III bei einen Umsatzeinbruch von mindestens 40%.
Weitere Informationen veröffentlichen wir auf unserer Homepage, sobald diese vorliegen.
5) Kurzarbeit
Viele von Euch haben bereits Kurzarbeit beantragt. Bitte beachtet den beantragten Zeitraum: Ist er vielleicht schon abgelaufen? Vorsicht Falle: Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung ab drei Monaten muss ein Arbeitsausfall danach erneut angezeigt werden. Der alte Antrag deckt dies nicht mehr ab. Siehe das BDA-Schreiben FAQ Kurzarbeit im Anhang (Ziffer 9).
Bitte teilt uns umgehend mit, wenn Ihr ab Montag Kurzarbeit nutzen möchtet und welche Mitarbeiter dies betrifft. Gern stimmt Euer Lohn-Steuerfuchs alles Weitere mit Euch ab.
6) KfW-Kredite
Auch die Bedingungen für KfW-Schnellkredite wurden erneut angepasst. Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern können jetzt auch den KfW-Schnellkredit beantragen, was bisher größeren Firmen vorbehalten war. Dieser Kredit ist attraktiv gestaltet:
* Voraussetzung: Positives Jahresergebnis 2019 oder kumuliertes positives Jahresergebnis 2017-19
* Voraussetzung: Begrenzung der Geschäftsführer-Vergütung auf 150.000 Euro brutto pro Jahr. Keine zusätzlichen Gewinnausschüttungen.
* Zinssatz 3%
* Laufzeit bis zu 10 Jahre
* zwei Jahre tilgungsfrei
* Höchstbetrag 800.000 Euro
* Keine Sicherheiten
* Jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösbar
Auch hier werden wir mit weiteren Details auf sie zukommen, sobald die Details final feststehen.
Zu guter Letzt möchten wir Euch für die bevorstehende Zeit alles Gute, insbesondere aber Gesundheit wünschen.
Eure Steuerfüchse aus Kiel
Newsletter vom 24.11.2020:
Liebe Mandantinnen und Mandanten. Anbei könnt Ihr unseren heutigen Newsletter lesen, sofern Euch dieser nicht per Mail erreicht hat:
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
wir hoffen, dass wir ab morgen für Euch die Anträge zur Novemberhilfe stellen können. Es wurde bereits gemutmaßt, dass das Portal eventuell erst am Freitag, den 27.11. online geschaltet wird. Derzeit ist geplant, dass auf den von uns beantragten Betrag 50% Abschlag bezahlt werden und dann eine Prüfung hinterher stattfindet, so dass dann der Rest ausbezahlt wird.
Ihr findet das Auftragsformular im Bereich Downloads.
Es gibt eins für die NDS und eines für die Steuerberatung Voß.
Bitte sendet uns das unterschrieben zurück. Alternativ könnt Ihr uns auch anrufen oder eine Mail an ueberbrueckungshilfe@steuerfuechse-kiel.de senden. Wir stellen Euch das Dokument dann zur elektronischen Freizeichnung in unserem Portal unter insign.is2.de zur Verfügung.
Bitte bleibt gesund.
Eure Steuerfüchse
Newsletter vom 6.11.2020:
Liebe Mandantinnen und Mandanten. Anbei könnt Ihr unseren heutigen Newsletter lesen, sofern Euch dieser nicht per Mail erreicht hat:
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Details zur Novemberhilfe konkretisieren sich. Auch wenn noch nichts verbindlich feststeht, zeichnen sich Entwicklungen ab, auf die wir Euch gern hinweisen möchten. Bitte beachtet unsere drei Tipps:
1. Anrechnung Kurzarbeitergeld auf die Wirtschaftshilfe
Kurzarbeitergeld, das für den November gezahlt wird, soll 1:1 auf die Wirtschaftshilfe angerechnet werden.
Tipp: Ihr solltet daher die Mitarbeiter den restlichen Jahresurlaub im November nehmen lassen und nur für die verbleibende Zeit gegebenenfalls Kurzarbeitergeld beantragen. So kann vermieden werden, dass eine Anrechnung des Kurzarbeitergelds auf die Wirtschaftshilfe erfolgt. Der Urlaub würde ja ohnehin irgendwann genommen werden.
Sollte kein Urlaub im November genommen werden können, weil der Urlaub schon aufgebraucht oder anders verplant ist, sollte natürlich Kurzarbeitergeld beantragt werden.
2. Keine Anrechnung vom Umsätzen bis zu 25%
Solltet Ihr während des Schließungszeitraums im November Umsätze erzielen, zum Beispiel durch Warenverkäufe, werden diese nicht auf die Wirtschaftshilfe für November angerechnet, sofern die Grenze von 25% des November Vorjahresumsatzes nicht überschritten wird.
Tipp: Versucht auch im Schließungszeitraum noch Umsätze zu erzielen, zum Beispiel durch Warenverkäufe. Diese Umsätze gibt’s on top zur Wirtschaftshilfe, sofern die Grenze von 25% nicht überschritten wird.
3. Sonderfall: Außerhausverkäufe Gastronomie
Bei der Ermittlung der Wirtschaftshilfe (75% des Vorjahresumsatzes) werden keine Außerhausverkäufe berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden allerdings auch keine Umsätze aus Außerhausverkäufen von Speisen im November 2020 auf die Wirtschaftshilfe angerechnet. Das bedeutet, Ihr könnt in unbegrenzter Höhe Umsätze aus Außerhausverkäufen mit Speisen im November 2020 tätigen ohne dass eine Anrechnung erfolgt.
Tipp: Wenn Ihr einen Gastronomiebetrieb unterhaltet, solltet Ihr in Erwägung ziehen, Außerhausverkäufe anzubieten. Solltet Ihr bisher nicht im Außerhausgeschäft tätig sein, stellen Sie sich möglicherweise die Frage, ob sich dies überhaupt lohnt oder die Kosten hier höher sind als die erzielbaren Umsätze.
Hier ist es möglicherweise sinnvoll, die Außerhausverkäufe nicht zu den regulären Öffnungszeiten Eures Restaurants anzubieten, sondern ggf. nur zu den üblichen Stoßzeiten. So könnten Kosten und Nutzen optimiert werden.
Wir haben hier einen Kooperationspartner an unserer Seite, der Euch hier kostengünstig bei der Infrastruktur (Onlinebestellsystem, Website) behilflich sein kann. Bitte sprecht uns gern darauf an.
Die Beantragung der November Wirtschaftshilfe soll durch uns als Euer Steuerberater erfolgen. Ab wann eine Beantragung möglich ist, ist noch nicht bekannt. Ausgenommen für den Weg über uns sollen Anträge für Soloselbständige sein, die eine Förderhöhe von TEUR 5 nicht überschreiten werden. Hier soll auch der Antrag durch Euch selber gestellt werden können.
Hierüber und auch über alle weiteren Entwicklungen halten wir Euch selbstverständlich auf dem Laufenden. Im Anhang findet Ihr ein Dokument mit den bisher bekannten Details zur Novemberhilfe. Und hier der Link zu den offiziellen FAQ: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html
Beispielsweise ist noch nicht geklärt, wie der wöchentliche Durchschnittsumsatz ermittelt werden soll. (Inhouse-)Umsatz / 30 Tage x 7 Wochentage oder wie im Lohnbereich üblich mit dem Divisor 4,33.
Wir halten für Euch die Augen auf und grüßen Euch herzlich. Bleibt gesund.
Eure Steuerfüchse.
Newsletter vom 30.10.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
leider haben die Coronainfektionszahlen wieder zugenommen und ein weiterer Lockdown wurde beschlossen. Wir möchten Euch heute darüber informieren, welche wirtschaftlichen Hilfen durch die Regierung zur Verfügung gestellt werden und wie wir Euch hierbei wieder unterstützen.
1) Außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgrund Lockdown „light“
2) Überbrückungshilfe 2
3) Überbrückungshilfe 3
4) Kurzarbeit die Zweite
5) KfW Kredite
6) Fristen und Steuertermine für die Veranlagung 2019
1) Außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgrund Lockdown „light“
Für die von der Schließung unmittelbar betroffenen Branchen soll eine sogenannte „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ als Schnellmaßnahme zur Verfügung gestellt werden.
Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern will der Bund 75 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahresmonat erstatten, bei größeren Firmen wird nach EU-Beihilferecht entschieden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben. (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-10-29-PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html?fbclid=IwAR1EuVAEUepeO0ELY4PSvDv85p6Ra61BEJPfZprNdfXi0TTAc5aFThPgXXc).
Aller Voraussicht nach kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe neben der Überbrückungshilfe 2 in Anspruch genommen werden, welche dann entsprechend gekürzt wird. Auch erhaltene KUG Zahlungen (siehe Punkt 4 unten) werden gegen die 75% gerechnet werden. Ebenso angerechnet werden durch das außer Haus Geschäft generierte Umsätze. Sobald uns mehr Informationen über die Ausgestaltung und das Antragsverfahren vorliegen, werden wir diese auf unsere Homepage www.steuerfüchse.de veröffentlichen.
Wir möchten weiterhin darauf hinweisen, dass die Möglichkeit besteht, die vereinfachte Grundsicherung (Hartz 4) für selbständige zu beantragen. Wir empfehlen insbesondere Unternehmern, die durch die Schließung betroffen sind zu prüfen, ob eine Antragsstellung sinnvoll ist.
Informationen dazu: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Zu den betroffenen Branchen zählen:
Gastronomie
Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt ist weiter die Lieferung und Abholung von Essen
für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen. Bitte beachtet jedoch, dass der außer Haus Umsatz voraussichtlich auf die Förderung (75% des Umsatzes angerechnet wird und diese Hilfe somit
kürzt).
Freizeit
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen,
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Gottesdienste bleiben erlaubt – unter Beachtung der
Hygieneregeln.
Sport
Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht
mehr trainieren. Individualsport, also etwa joggen gehen, ist weiter erlaubt – allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer
zugelassen.
Urlaub
Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen
dürfen keine Touristen mehr aufnehmen. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
Dienstleistungen
Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa
beim Physiotherapeuten sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet. Industriebetriebe und Handwerk sollen ebenfalls geöffnet bleiben.
Supermärkte
Der Einzelhandel bleibt
geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter
Verkaufsfläche aufhält.
2) Überbrückungshilfe 2
Neben den oben aufgeführten nun durch den Lockdown erneut unmittelbar betroffenen Branchen gab es branchenunabhängig die Möglichkeit, bis zum 30.9. die sogenannte Überbrückungshilfe 1 durch uns beantragen zu lassen. Wie Ihr sicherlich bereits gehört habt, geht die Corona-Überbrückungshilfe in die 2. Phase. Der Förderzeitraum wurde um die Monate September bis Dezember 2020 verlängert.
Da bisher nur ein Bruchteil der bereitgestellten Mittel abgerufen wurden, werden die Antragsvoraussetzungen in der 2. Phase erleichtert.
Voraussetzung für die Förderung ist in der 2. Phase, dass in der ersten Stufe
ODER
Und in der zweiten Stufe
Ihr folgende Umsatzeinbrüche in den Monaten September bis Dezember 2020 gegenüber den Vergleichsmonaten im Vorjahr habt (Die Monate werden hier jeweils einzeln betrachtet):
Eine Begrenzung der Hilfe nach Mitarbeiterzahl findet nicht mehr statt.
Die Antragstellung muss wieder zwingend durch uns als Steuerberater erfolgen.
Wir orientieren uns hier von den Kosten her wieder an der Höhe der Überbrückungshilfe 1.
Gern können wir für Euch die Prüfung der einzelnen Stufen übernehmen. Das Auftragsformular hierzu findet Ihr wieder bei uns auf der Homepage oder Ihr sendet uns eine Mail/ruft uns an. Dann stellen
wir Euch dieses individuell zur Verfügung.
Eure Investition beträgt wieder:
100 EUR zzgl. Umsatzsteuer
(wird bei Antragsstellung angerechnet)
100 EUR zzgl. Umsatzsteuer
(wird bei Antragsstellung angerechnet)
Sollte sich nach Prüfung von Stufe 1 und Stufe 2 im Rahmen der Antragsstellung ergeben, dass sich eine Förderung doch nicht lohnen sollte, werden wir Euch darüber informieren und Eure Investition beträgt somit also maximal 200 EUR. Die Steuerberatungskosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe zählen erneut zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe des Erstattungsanteils hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab. Gern könnt Ihr diese Prüfung auch schon selber durchführen. Schickt uns dann die ausgefüllte Tabelle „Aufstellung der Umsätze und Fixkosten“ zusammen mit der Zusatzvereinbarung mit Eurer Mandantennummer im Betreff an die E-Mail Adresse ueberbrueckungshilfe@steuerfuechse-kiel.de.
Sollen wir Euch die Prüfungen vornehmen, ob Ihr die Voraussetzungen erfüllt, dann sendet uns bitte das Auftragsformular Überbrückungshilfe 2 unterschrieben zurück. Solltet Ihr keine Druckmöglichkeit haben, so informiert uns und wir stellen Euch die Auftragsformulare zur elektronischen Unterschrift bereit.
Für die vom erneuten Lockdown Betroffenen unter Euch empfehlen wir, mit der Antragsstellung der Überbrückungshilfe 2 noch zu warten, um unnötige Kosten zu vermeiden, bis die Rahmenbedingungen der Wirtschaftshilfe (siehe Punkt 1) und Überbrückunshilfe 3 (Siehe Punkt 3 weiter unten) feststehen. Es ist derzeit nämlich noch nicht klar, ob die Wirtschaftshilfe nur auf die Überbrückungshilfe angerechnet wird, oder komplett versagt wird, wenn beides beantragt wird.
3) Überbrückungshilfe 3
Die Überbrückungshilfe soll nach Auslauf der zweiten Phase im Dezember in eine Dritte Phase gehen. Der Förderzeitraum wird voraussichtlich von Januar-Juni andauern. Genauere Informationen findet Ihr dann auf unserer Homepage www.steuerfüchse.de
4) Kurzarbeit
Viele von Euch haben bereits Kurzarbeit beantragt. Bitte beachtet den beantragten Zeitraum: Ist er vielleicht schon abgelaufen? Vorsicht Falle: Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung ab drei Monaten muss ein Arbeitsausfall danach erneut angezeigt werden. Der alte Antrag deckt dies nicht mehr ab. Siehe das BDA-Schreiben FAQQ Kurzarbeit im Anhang (Ziffer 9).
Bitte teilt uns umgehend mit, wenn Ihr ab Montag Kurzarbeit nutzen möchtet und welche Mitarbeiter dies betrifft. Gern stimmt Euer Lohn-Steuerfuchs alles Weitere mit Euch ab.
5) KfW-Kredite
Auch die Bedingungen für KfW-Schnellkredite wurden erneut angepasst. Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern können jetzt auch den KfW-Schnellkredit beantragen, was bisher größeren Firmen vorbehalten war. Dieser Kredit ist attraktiv gestaltet:
* Voraussetzung: Positives Jahresergebnis 2019 oder kumuliertes positives Jahresergebnis 2017-19
* Voraussetzung: Begrenzung der Geschäftsführer-Vergütung auf 150.000 Euro brutto pro Jahr. Keine zusätzlichen Gewinnausschüttungen.
* Zinssatz 3%
* Laufzeit bis zu 10 Jahre
* zwei Jahre tilgungsfrei
* Höchstbetrag 800.000 Euro
* Keine Sicherheiten
* Jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösbar
Auch hier werden wir mit weiteren Details auf sie zukommen, sobald die Details final feststehen.
6) Steuertermine und Fristen für 2019
Zuletzt noch etwas in eigener Sache. Aufgrund der vielen mitunter sehr zeitintensiven außerordentlichen Aufgaben, die wir als Ihre Steuerfüchse in diesem Jahr übernommen haben und auch zwangsweise übernehmen mussten, möchten wir um Verständnis bitten, dass die Bearbeitungszeiten für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen derzeit sehr lang sind und wir derzeit nicht abschätzen können, wann die Aufträge, für die die Unterlagen bisher schon vorliegen, fertig gestellt werden. Wir möchten Euch aber garantieren, dass wir alle Steuererklärungen und Jahresabschlüsse, für die uns die Unterlagen bereits schon vorliegen oder die wir bis zum 30.11.2020 vollständig erhalten haben, eine Fertigstellung bis zum Offenlegungstermin für Kapitalgesellschaften am 31.12.2020 bzw. für Steuererklärungen am 28.2.2021 garantieren können und somit eine fristgerechte Abgabe erfolgen wird. Euer Steuerfuchs wird Euch hierzu kurzfristig über fehlende Unterlagen informieren. Wir möchten Euch jedoch bitten, möglichst proaktiv schon alles zusammen zu suchen, was Ihr für steuermindernd haltet. Insbesondere bei den Buchhaltungen sollte das Konto „ungeklärte Posten“ schon vollständig aufgearbeitet werden, welches Euch regelmäßig im Rahmen der Monatsinformationen vorgelegt wird.
Bitte habt auch Verständnis, dass wir persönliche Termine in der Kanzlei weitestgehend einschränken. Wir natürlich telefonisch für Euch da, gern auch in einem Videotermin, wenn gewünscht.
Zu guter Letzt möchten wir Euch für die bevorstehende Zeit alles Gute, insbesondere aber Gesundheit wünschen.
Eure Steuerfüchse aus Kiel
Überbrückungshilfe - News vom 22.7.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten. Wir haben für Sie hier eine neue Rubrik eingefügt. Unter dem Menüpunkt "Überbrückungshilfe" finden Sie alle wichtigen Informationen und Arbeitspapiere, damit wir für Sie die Überbrückungshilfe beantragen können.
Anbei finden Sie ebenfalls unser Rundschreiben vom 23.7.2020 zu diesem Thema:
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
Ein Bestandteil des letzten Konjukturpaketes ist eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.
Bei dieser handelt es sich um einen anteiligen Zuschuss zu den Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020. Förderfähig ist grundsätzlich jedes Unternehmen unabhängig von Branche und Mitarbeiteranzahl.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
Die Anträge auf Überbrückungshilfe sind bis spätestens 31. August 2020 zu stellen. Die Antragstellung muss zwingend durch uns als Ihr Steuerberater erfolgen.
Auch die Steuerberatungskosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe des Erstattungsanteils hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.
Nach vielen technischen Schwierigkeiten sind wir nun endlich auch im Onlineportal registriert und können mit der Antragsstellung beginnen.
Wir haben uns daher auf folgenden Ablauf verständigt und möchten Sie bitten, sich die nachfolgenden Ausführungen sorgfältig durchzulesen. Bei Rückfragen sprechen Sie gern Ihren für Sie zuständigen Mitarbeiter an.
Wie erfolgt die Antragstellung?
In einem ersten Schritt prüfen wir für Sie durch Gegenüberstellung der Umsätze aus den Monaten April und Mai 2019 mit den Umsätzen aus April und Mai 2020, ob Sie berechtigt sind, den Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen.
Soll diese Prüfung von uns durchgeführt werden, so können Sie uns mit dem hier zum Download verfügbaren Formular damit beauftragen.
Eine Berechtigung bedeutet allerdings nicht, dass Sie auch zwingend einen Zuschuss erhalten werden.
Diesen erhalten Sie nur, wenn zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen ihre Umsätze im Förderzeitrum (Juni, Juli und August 2020) um mindestens 40% geringer sind als im Vorjahr. Dabei ist jeder Monat gesondert zu betrachten.
Der prozentuale Fixkostenzuschuss ist abhängig von dem Umsatzeinbruch in den Fördermonaten. Abhängig vom Umsatzeinbruch ergibt sich folgende Förderhöhe:
Soll diese Prüfung von uns durchgeführt werden, so können Sie uns ebenfalls mit dem oben genannten Formular damit beauftragen.
Bitte nehmen Sie hierfür eine Schätzung der Umsätze Juni-August 2020 vor und übersenden uns diese.
geschätzte Umsätze |
Juni 2020 |
Juli 2020 |
August 2020 |
Welche Fixkosten gefördert werden können, entnehmen Sie bitte der Datei „Aufstellung Umsätze und Fixkosten“ im Überbrückungshilfebereich auf unserer Homepage www.steuerfüchse.de.
Dieser Antrag auf Überbrückungshilfe kann nur von uns als Steuerberater in einem extra eingerichteten Onlineportal bis zum 31.8.2020 vorgenommen werden.
Da die Werte (Umsatzerlöse und Fixkosten), zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig vorliegen, sind diese zu schätzen.
Für diesen Auftrag werden wir Ihnen dann eine Zusatzvereinbarung zu unserem bestehenden Mandatsverhältnis zukommen lassen, das von Ihnen zu unterschreiben ist.
Bis spätestens zum 31.03.2021 sind die tatsächlichen Werte (Umsatzerlöse und Fixkosten) verbindlich durch uns zu melden. Hierzu muss ein Testat durch uns erstellt werden.
Gegebenenfalls zuviel gezahlte Zuschüsse sind zurückzuzahlen. Sollte der bisher ausgezahlte Zuschuss aufgrund zu hoch geschätzter Umsätze zu niedrig sein, wird die Differenz noch zusätzlich ausgezahlt.. Haben Sie zuviel Zuschuss erhalten, ist dieser zurück zu zahlen.
Am Ende erhalten Sie daher immer den Zuschuss, der sich aus den Ist-Werten für Sie ergibt.
Sie erhalten von uns nach jeder erfolgten Prüfung eine weitere Mail mit weiteren Instruktionen.
Was muss ich sonst noch wissen?
Abhängig von der Mitarbeiterzahl ergeben sich folgende maximale Förderbeträge:
Die Maximalbeträge dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.
Welche Kosten ergeben sich für mich?
Es ergibt sich folgendes Honorar:
100 EUR zzgl. Umsatzsteuer
(wird bei Antragsstellung angerechnet)
100 EUR zzgl. Umsatzsteuer
(wird bei Antragsstellung angerechnet)
Wird aus den Ist-Werten Juni bis August 2020 ersichtlich, dass die Umsatzeinbuße gegenüber dem Vorjahr nicht mindestens 40% beträgt, so zahlen Sie also maximal 200 EUR.
Sollte aus den Ist-Werten ersichtlich sein, dass die Umsatzeinbußen von mindestes 40% gegenüber dem Vorjahr vorliegen und der Antrag daher erfolgreich sein, müssen wir hierzu ein umfangreiches Testat über die tatsächlichen Ist-Fixkosten erstellen. Dies entfaltet dann auch Haftungswirkung für uns. Die Kosten betragen daher EUR 1.000,00 – 5.000,00 je nach Umfang. Bitte beachten Sie allerdings, dass Sie diese Kosten anteilig im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattet bekommen.
Was muss ich jetzt tun?
o Miet- und Pachtverträge für betrieblich genutzte Räume, Grundstücke, Gebäude
o Nebenkostenabrechnung des Vermieters
o Mietverträge über bewegliche Gegenstände (Fahrzeuge, Maschinen etc.)
o Kredit- und Darlehensverträge
o Leasingverträge
o Finanzierungsanteile Leasing
o Lizenzverträge
o Versicherungen
o Abos und andere feste Ausgaben
Selbstverständlich halten wir Sie im Rahmen unserer monatliche Buchhaltungsauswertungen über die Ist-Umsätze in der Monate Juni bis August 2020 und den sich daraus ergebenden Fördersätzen auf dem Laufenden.
Ihre Steuerfüchse aus Kiel
Umsatzsteueränderungen - News vom 15.6.2020
Liebe Mandantinnen und Mandanten. Wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, werden die Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 voraussichtlich angepasst werden, sofern der Bundesrat am 26. Juni zustimmen wird. Dies wird viele praktische Herausforderungen mit sich bringen, über die wir sie heute im Einzelnen Informieren möchten. Insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.
Folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:
Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:
Bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistungen |
Zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen |
Ab 01.01.2021 ausgeführte Leistungen |
|
Regelsteuersatz |
19 % |
16 % |
19 % |
Ermäßigter Steuersatz |
7 % |
5 % |
7 % |
Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
News vom 5.6.2020:
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
seit dem nahezu Lockdown und den nun nach und nach eingeführten Rückgang zur „neuen Normalität“, ist auf der Gesetzgebungsfront wieder einiges geschehen.
Wir wollen Sie mit diesem Newsletter heute über folgende Dinge informieren:
Befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 werden die Steuersätze der Umsatzsteuer wie folgt geändert
Regelsteuersatz: bisher 19 % geändert auf 16 %
Ermäßigter Steuersatz: bisher 7 % geändert auf 5 %
Für Speisen wurde bereits beschlossen, dass der Steuersatz temporär vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf 7 % gesenkt wird.
Dies bedeutet, dass sich dieser für das nächst halbe Jahr um weitere 2% auf 5% erniedrigt. Für Getränke gilt dann für ein halbes Jahr 16%, ab dem 1.1.2021 wieder wie bisher 19%.
Bitte berücksichtigen Sie die geänderten Steuersätze für alle Leistungen, die in den Änderungszeitraum erbracht werden.
Die Änderung macht ggf. auch eine Umstellung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen erforderlich. Nehmen Sie bitte daher rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Kassenaufsteller auf.
Diese Änderungen werden sich auch auf die automatisierten Buchhaltungssysteme auswirken. Wir können derzeit noch nicht sagen, wie die Umstellung derzeit erfolgen wird.
Der Gesetzgeber hat Veränderungen beim steuerlichen Verlustrücktrag beschlossen.
Die steuerlichen Verluste können für die Jahre 2020 und 2021 bis zur Höhe von 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio Euro (bei Zusammenveranlagung)geltend gemacht werden.
Die Verluste werden auf die Vorjahre zurückgetragen, so dass sich so Erstattungen von Steuern aus den Vorjahren ergeben können.
Weiterhin ist es derzeit möglich, sofern für das Jahr 2020 ein Totalverlust erwartet wird, einen pauschalierten Antrag auf Verlustrücktrag für 2019 zu stellen. Das Finanzamt zahlt dann vereinfacht gesagt 15% der bereits für 2019 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen pauschal im Voraus aus.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Arbeitgeber und Selbstständige können über https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html eine Entschädigung für Verdienstausfälle beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Schul- oder Kitaschließung entstanden sind.
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Ob dies nur für NEUANSCHAFFUNGEN oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt werden.
Prämien für Ausbildungsbetriebe von TEUR 2 bzw. TEUR 3, sofern Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird.
Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.
Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von TEUR 40 und Erhöhung der Kaufgrenze auf TEUR 60 für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen
Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag.
Antragsberechtigt sind branchenübergreifend Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch uns als Ihr Steuerberater in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Wie diese Überprüfung in der Praxis umgesetzt wird, können wir derzeit noch nicht sagen. Wir werden diese Prüfung gern für Sie durchführen und wieder zum vergünstigten Stundensatz zu 55 EUR/h abrechnen.
Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
In der praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen. Speziell die Überprüfung der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfen wird sehr viel Beratungsbedarf mit sich bringen. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden. Wir werden Sie auf dem laufenden halten,
Dieser Newsletter wird ab sofort auch auf unsere Homepage unter www.steuerfuechse-kiel.de unmittelbar einsehbar sein.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
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